Für unsere Kunden

Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

April 2026

I. Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der UNIFERM GmbH & Co. KG (nachfolgend „UNIFERM“) und ihren Kunden (nachfolgend „Käufer“).
  2. Es gelten ausschließlich diese AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und soweit Vertragsbestandteil, wenn diese ausdrücklich und schriftlich durch UNIFERM als verbindlich akzeptiert wurden. Diese AGB gelten auch dann, wenn die UNIFERM in Kenntnis abweichender, entgegenstehender oder ergänzender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Käufers leistet; eines ausdrücklichen Widerspruchs bedarf es nicht.
  3. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

II. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Alle Angebote der UNIFERM sind stets unverbindlich, außer die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart.
  2. UNIFERM ist berechtigt jedoch nicht verpflichtet, Bestellung des Käufers innerhalb von zwei Wochen nach Abgabe der Bestellung anzunehmen. Vom Käufer erteilte längere Annahmefristen bleiben unberührt.
  3. Mündliche Nebenabreden sowie jegliche Vereinbarungen gelten nur, wenn die UNIFERM deren Gültigkeit schriftlich bestätigt hat. Gleiches gilt für Vereinbarungen mit Vertretern, Handelsvertretern, Handelsmaklern, Reisenden und vergleichbaren Personen.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Soweit die Vertragsparteien kein anderes Zahlungsziel vereinbart haben, sind Rechnungen der UNIFERM innerhalb von 14 Kalendertragen ab Rechnungsstellung fällig und zu zahlen.
  3. Die Zahlung hat, soweit nichts anderes vereinbart wurde, durch Überweisung auf eines der UNIFERM zugehörigen Konten, kostenfrei, netto und ohne Abzug zu erfolgen. Andere Zahlungsmittel gelten erst nach erfolgter und erfolgreicher Einlösung als Zahlung im Sinne dieses Absatzes. Kosten, die der UNIFERM durch ein anderes Zahlungsmittel als durch Überweisung entstehen, trägt der Käufer.
  4. Wenn der Käufer die Zahlung nicht innerhalb der vereinbarten bzw. in Absatz 2 genannten Frist tätigt, kommt der Käufer in Verzug. Eine Mahnung durch UNIFERM bedarf es nicht, es gilt § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der offene Zahlbetrag ist mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens sowie kaufmännische Fälligkeitszinsen zwischen Kaufleuten (§ 353 HGB) bleiben vorbehalten.

IV. Lieferung

  1. Für Bestimmung des Gewichts der Lieferung ist das auf der Verpackung angegebene Füllgewicht zum Zeitpunkt der Inverkehrbringung maßgebend.
  2. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgt die Lieferung frei Haus. „Lieferung frei Haus“ bedeutet, dass die UNIFERM grundsätzlich die Kosten für den Transport der Ware bis zum Abnehmer, sowie die eigenen Kosten für die Abladung am Lieferort, übernimmt; auf § 4 Abs. 3 bis Abs. 5 dieser AGB wird hingewiesen. Eine Lieferung frei Haus bedeutet nicht, dass die UNIFERM die Kosten Dritter der Be- und Entladung des Transportmittels, sowie etwaige Zölle, Gebühren und Steuern übernimmt; diese Kosten trägt der Käufer. Durch eine Lieferung frei Haus wird die Gefahrtragung nicht dahingehend geändert, dass die UNIFERM das Risiko für den Transport der Ware trägt. Die Gefahrtragung richtet sich nach den Regelungen des § 5 dieser AGB.
  3. Eine Lieferung frei Haus setzt zwingend voraus, dass UNIFERM nur an eine Lager- oder Produktionsstätte des Käufers oder des vom Käufer benannten Abnehmer (Empfänger) liefern muss. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, treffen die Vertragsparteien eine Vereinbarung über die Lieferkosten.
  4. Liegen die Voraussetzungen einer „Frei-Rampe-Lieferung“ nicht vor, werden je nach der Erschwernis ein Streckenzuschlag und ein Rollgeld nach billigem Ermessen der UNIFERM berechnet. „Frei-Rampe-Lieferung“ bedeutet, dass die Ware bis zur Entladerampe des Empfängers transportiert wird.
  5. Sofern Lieferungen im Streckengeschäft an den Abnehmer des Käufers ausgeführt werden, berechnet die UNIFERM einen Streckenzuschlag nach billigem Ermessen. „Streckengeschäft“ bedeutet, dass der Käufer Ware bei UNIFERM erwirbt und diese direkt an seinen Abnehmer weiterverkauft, ohne physischen Kontakt mit der Ware zu erlangen.
  6. UNIFERM ist zu Teillieferungen berechtigt.
  7. Vereinbarungen zur Anlieferung sind nur verbindlich, wenn diese schriftlich vereinbart wurden.
  8. Bei einem Sukzessivlieferungsverhältnis ist der Käufer verpflichtet, einen ausreichenden Lagerbestand an den Waren vorzuhalten. Ein ausreichender Lagerbestand liegt vor, wenn der Käufer ab Zugang der Bestellung bei UNIFERM einen Bestand für die kommenden 72 Stunden zusichern kann. Diese Pflicht gilt auch für die erste Bestellung, die ein Sukzessivlieferungsverhältnis begründet. Ein Sukzessivlieferungsverhältnis im Sinne dieses Absatzes liegt vor, wenn die Menge der Waren während eines gewissen oder ungewissen Zeitraums im Vorfeld nicht feststeht. Sofern die Ware an einen Abnehmer des Käufers geliefert werden soll, garantiert der Käufer, dass der Abnehmer einen im Sinne dieses Absatzes geregelten Lagerbestand vorhält. Soweit die Lieferung über die UNILOG GmbH erfolgt, so entfaltet dieser Absatz Schutzwirkung zugunsten der UNILOG GmbH.
  9. Die Regelung in Absatz 8 ist nicht als Vereinbarung einer Lieferfrist von 72 Stunden zu verstehen. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart. Sie wird in der Regel bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern keine Lieferfrist bei Annahme der Bestellung angegeben wird, beträgt die Lieferfrist circa drei Wochen ab Annahme der Bestellung.
  10. Im Falle einer verspäteten Lieferung bedarf es für den Verzugseintritt einer Mahnung im Sinne von § 286 BGB. Dies gilt auch dann, wenn die Parteien eine Lieferfrist vereinbart haben oder die in Absatz 9 geregelte voraussichtliche Lieferfrist überschritten wurde. Im Falle eines Lieferverzuges, kann der Käufer pauschalen Ersatz des Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beläuft sich auf 0,5 % des Nettopreises für jede vollende Kalenderwoche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettopreises der zu spät gelieferten Waren. UNIFERM bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
  11. Ereignisse höhere Gewalt, wie zum Beispiel Krieg, Aufruhr, Naturkatastrophen, extreme Wetterbedingungen, Pandemien, Arbeitskämpfe, unvorhergesehenen behördliche Anordnungen oder andere objektiv unabwendbare von der UNIFERM nicht zu vertretende Umstände (Höhere Gewalt) entbinden für die Dauer des Ereignisses die Vertragsparteien von ihren Pflichten. Gleiches gilt bei Betriebsstillegungen oder -einschränkungen durch Mangel an Betriebs- oder Rohstoffen, Maschinenausfall oder ähnliche Fälle, welche einen Ausfall oder eine Verringerung der Produktion zur Folge haben.

V. Gefahrübergang

  1. Mit der Übergabe der verkauften Ware an den Empfänger geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
  2. Versendet die UNIFERM die verkaufte Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort (Versendungskauf), so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die UNIFERM die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person, beispielsweise der UNILOG, oder Anstalt ausgeliefert hat; spätestens jedoch mit Verlassen des Werks oder einer Niederlassung der UNIFERM/UNILOG.
  3. Im Streckengeschäft erfolgen alle Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Käufers.

VI. Gewährleistung

  1. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 5 Werktagen nach Ablieferung der Ware, schriftlich an UNIFERM vorzunehmen. Unterlässt der Käufer die Mängelrüge, so gilt die Ware in Ansehung dieses Mangels als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Mängelrüge unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 5 Werktagen nach der Entdeckung gemacht werden, anderenfalls gilt die Ware in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Bei einer zur Weiterverarbeitung bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten (Aus- und Einbaukosten).
  2. Bei Mängeln hat UNIFERM das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen. Für die Nachlieferung gelten diese AGB entsprechend. Das Recht der UNIFERM, die Nacherfüllung nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  3. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer die mangelhafte Sache auf Verlangen der UNIFERM zurückzugeben.
  4. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet die UNIFERM nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AGB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann die UNIFERM vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Käufer wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
  5. Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf.

VII. Verjährung

  1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung.
  2. Die in Absatz 1 geregelte Verjährungsfrist gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der UNIFERM oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der UNIFERM beruhen, sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
  3. Nacherfüllungshandlungen erfolgen grundsätzlich aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 BGB liegt nur vor, wenn die UNIFERM dieses gegenüber dem Käufer ausdrücklich erklärt.

VIII. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

  1. Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, wenn und soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Entsprechendes gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
  2. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (beispielsweise durch einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens), so ist UNIFERM gemäß § 321 Abs. 1 BGB zur Leistungsverweigerung berechtigt. UNIFERM ist in diesen Fällen zudem berechtigt, eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher der Käufer Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann UNIFERM vom Vertrag zurücktreten.

IX. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zu der vollständigen Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung behält sich UNIFERM das Eigentum an den verkauften Waren (Vorbehaltsware) vor.
  2. Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer ist verpflichtet, UNIFERM unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware erfolgen.
  3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er sich nicht gegenüber der UNIFERM mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet.
  4. Die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung (Weiterverarbeitung) der Vorbehaltsware erfolgt für UNIFERM als Hersteller, ohne UNIFERM zu verpflichten. Sollte die Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware dazu führen, dass UNIFERM ihr Eigentum an der Vorbehaltsware ganz oder teilweise verliert, so wird bereits jetzt zwischen der UNIFERM und dem Käufer vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der neu hergestellten Sache ganz bzw. wertanteilsmäßig auf die UNIFERM übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum der UNIFERM unentgeltlich. Der Wertanteil ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von UNIFERM gelieferten Vorbehaltsware zum Rechnungswert der übrigen Waren.
  5. Der Käufer tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware bzw. einer neu hergestellten Sache an UNIFERM vollständig bzw. in Höhe des Miteigentumsanteils gem. Abs. 4 zur Sicherheit ab. UNIFERM nimmt die Abtretung an.
  6. UNIFERM ermächtigt den Käufer widerruflich, die abgetretene Forderung einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur aus wichtigem Grund widerrufen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt; der Käufer die Vorbehaltsware nicht gemäß dem ordentlichen Geschäftsverkehr verwendet; nach Eingang der Vertragsbeziehung eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers derart eintritt, dass die Ansprüche der UNIFERM gefährdet werden (beispielsweise Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens). Im Falle des Widerrufs ist UNIFERM berechtigt vom Käufer zu verlangen, dass er UNIFERM die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  7. Soweit der realisierbare Wert der Sicherungsrechte die gesicherte Gesamtforderung der UNIFERM um 10 % übersteigt, ist UNIFERM auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, den entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben.

X. Haftung

  1. UNIFERM haftet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, bei arglistigem Verhalten sowie im Umfang einer etwaig von der UNIFERM übernommenen Garantie.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung von UNIFERM der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig sind.
  3. Im Übrigen ist die Haftung von UNIFERM ausgeschlossen.
  4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von UNIFERM.
  5. UNIFERM und der Käufer sind sich darüber einig, dass UNIFERM keine Zusicherungen und Garantien für die Beschaffenheit der Ware im Sinne des § 443 BGB (Beschaffenheitsgarantie) oder eine sonstige Garantie, vgl. § 276 Abs. 1 BGB, abgibt.

XI. Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem konkreten Vertragsverhältnis, einschließlich der Nacherfüllungspflicht der UNIFERM und der wechselseitigen Pflichten im Falle eines Rücktritts, ist der Sitz der UNIFERM soweit nichts anderes vereinbart wurde.
  2. Diese AGB sowie jegliche Geschäftsbeziehung mit der UNIFERM unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB sowie aus dem konkreten Vertragsverhältnis ist, soweit die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, der Sitz der UNIFERM. Die UNIFERM ist jedoch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen.
  4. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB und der konkreten vertraglichen Vereinbarungen einschließlich dieser Schriftformklausel bedürfen der Schriftform, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch die telekommunikative Übermittlung per Telefax oder per E-Mail. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
  5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den konkreten Vertrag (beispielsweise Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind in Textform abzugeben. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Formvorschriften bleiben unberührt.
  6. Sollte eine Bestimmung dieser AGB und des konkreten Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB und des konkreten Vertrages davon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine solche Regelung als vereinbart, die, soweit rechtlich zulässig, nach Ort, Zeit, Maß und Geltungsbereich wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gewollt war. Dies gilt entsprechend im Fall von unbeabsichtigten Lücken in diesen AGB bzw. im konkreten Vertrag.
Für unsere Lieferanten

Allgemeine Einkaufsbedingungen der UNIFERM GmbH & Co. KG

September 2016

I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Für die Lieferungen und Leistungen, die der Lieferant an die UNIFERM GmbH & Co. KG (nachstehend „UNIFERM“) erbringt, gelten ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Dies gilt auch für künftige Geschäftsbeziehungen, selbst wenn die Einkaufsbedingungen nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Liefer- und Zahlungsbedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, UNIFERM hätte ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von den Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen die Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos angenommen werden.
  2. Vertragsänderungen, Ergänzungen und mündliche Nebenabreden gelten nur dann, wenn sie durch UNIFERM schriftlich bestätigt worden sind.
  3. Soweit sonstige schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Lieferanten und UNIFERM getroffen sind, haben diese Vorrang. Sie werden, soweit dies erforderlich ist, durch diese Einkaufsbedingungen ergänzt.
  4. Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 4 BGB.

 

II. Bestellung

  1. Nur schriftliche oder schriftlich bestätigte Bestellungen haben Gültigkeit. Die Frist, innerhalb derer der Lieferant die Annahme der Bestellung erklären kann, beträgt fünf Arbeitstage. Danach ist UNIFERM an die Bestellung nicht mehr gebunden.
  2. Die Erteilung von Unteraufträgen und die Beauftragung von Subunternehmern bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch UNIFERM.
  3. Änderungen des Liefergegenstandes können auch nach Vertragsschluss verlangt werden, soweit dies dem Lieferanten zumutbar ist. Hieraus resultierende Mehr- oder Minderkosten und etwaige Auswirkungen auf den Liefertermin sind angemessen zu berücksichtigen.

III. Preise / Zahlung

  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung „frei Haus”, einschließlich Verpackung, etwaiger Abgaben (allerdings ohne Mehrwertsteuer) sowie Zollformalitäten und Zoll ein.
  2. Rechnungen müssen die UNIFERM - Bestellnummer und das Bestelldatum enthalten und sind grundsätzlich, auch bei abweichender Lieferanschrift, an
    UNIFERM GmbH & Co. KG
    Brede 4
    59268 Werne
    zu senden.
  3. Die Zahlung erfolgt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 90 Tagen – jeweils gerechnet ab mangelfreier Lieferung / Leistung und Rechnungserhalt netto. UNIFERM stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte im gesetzlichen Umfang zu.

IV. Verpackung

Waren sind transportsicher zu verpacken. Verpackungsmittel sind frachtfrei zurück zu nehmen.

V. Lieferzeit

  1. Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine sind verbindlich.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, UNIFERM unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass vereinbarte Liefertermine nicht eingehalten werden können. In dringenden Fällen ist eine mündliche Vorabinformation erforderlich.
  3. Die Nichteinhaltung verbindlich vereinbarter fester Liefertermine berechtigt UNIFERM, ohne Inverzug- und Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Darüber hinaus und in allen übrigen Fällen stehen UNIFERM die gesetzlichen Ansprüche zu.

VI. Erfüllungsort / Gefahrtragung / Dokumente

  1. Die Lieferung hat kostenfrei an die in der Bestellung angegebene Anschrift zu erfolgen. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung geht die Gefahr bei ordnungsgemäßer Übergabe der Sache an diese Anschrift über.
  2. Eine bei der Bestellung angegebene Bestellnummer ist im gesamten Schriftverkehr und auf allen Versandpapieren, Lieferscheinen und Rechnungen anzugeben.

VII. Sachmängel

  1. UNIFERM prüft eingegangene Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige erkennbare Qualitäts- und Quantitätsabweichungen. Eine Mängel- oder Fehlmengenrüge gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie binnen fünf Arbeitstagen nach Lieferung - bei versteckten Mängeln ab Entdeckung - beim Lieferanten eingeht.
  2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen UNIFERM ungekürzt zu; in jedem Fall ist UNIFERM berechtigt, vom Lieferanten nach freier Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  3. UNIFERM ist in jedem Fall berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen oder durch Dritte auf Kosten des Lieferanten vornehmen zu lassen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
  4. Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Lieferungen und Leistungen dem jeweils neuesten Stand der Technik, den einschlägigen internationalen und nationalen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen.
  5. Soweit Rohstoffe für die Lebensmittelproduktion geliefert werden, wird die Einhaltung aller einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften und der vereinbarten Spezifikationen garantiert. Der Lieferant ist zudem verpflichtet, bei berechtigter Beanstandung eines Teils der Lieferung auf Anforderung der UNIFERM die Gesamtlieferung auf eigene Kosten unverzüglich zurückzunehmen und die dadurch bei UNIFERM entstehenden Folgekosten zu übernehmen.
  6. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang, soweit nicht gesetzlich eine längere Frist vorgesehen ist.

VIII. Rechtsmängel

  1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
  2. Wird UNIFERM von einem Dritten wegen der Verletzung von Schutzrechten im Zusammenhang mit der Lieferung in Anspruch genommen, so ist der Lieferfant verpflichtet, UNIFERM auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen frei zu stellen.
  3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die UNIFERM aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
  4. Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre ab Inanspruchnahme durch den Dritten, mindestens aber zehn Jahre ab Vertragsabschluss.

IX. Produkthaftung

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche Schäden zu ersetzen, die UNIFERM wegen eines Mangels des von ihm gelieferten Produktes entstehen und UNIFERM auf erstes Anfordern von allen Schadensersatzansprüchen Dritter frei zu stellen. Unter „Schäden” im vorgenannten Sinne sind sämtliche UNIFERM infolge eines Haftpflichtfalls entstandenen Kosten (z.B. Schadensersatzleistungen an Dritte, Kosten der Rechtsverteidigung, Ein- und Ausbaukosten, Rückrufkosten, eigene Bearbeitungskosten für die Schadensabwicklung) zu verstehen. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
  2. Der Lieferant hat auf Anforderung das Bestehen eins ausreichenden Versicherungsschutzes nachzuweisen. Für den Bereich der Produkthaftpflicht-Versicherung gilt eine Versicherungssumme von 10 Mio. Euro pro Personen- / Sachenschaden (pauschal) als ausreichend. Das Bestehen und der Umfang von Versicherungen schließen darüber hinausgehende Ersatzansprüche nicht aus.

X. Eigentumsvorbehalt

Sofern UNIFERM dem Lieferanten Teile oder Werkstoffe bereitstellt, bleibt das Eigentum hieran vorbehalten. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für UNIFERM vorgenommen. Wird von UNIFERM bereitgestellte Vorbehaltsware mit anderen, nicht im Eigentum der UNIFERM stehenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt UNIFERM das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der beigestellten Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

XI. Fertigungsunterlagen

  1. Modelle, Muster, Zeichnungen, Berechnungen oder sonstige Unterlagen, die UNIFERM dem Lieferanten zur Ausführung der Bestellung zur Verfügung stellt, verkörpern UNIFERM - Know-how und bleiben UNIFERM - Eigentum. Sie sind ausschließlich für die Ausführung der Bestellung zu verwenden und dürften ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung an Dritte weder zur Einsichtnahme noch zur sonstigen Verfügung überlassen werden.
  2. UNIFERM behält sich an Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen die Eigentums- und Urheberrechte vor; diese Unterlagen dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund der Bestellung zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie sowie eventuell hiervon gefertigte Kopien unaufgefordert an UNIFERM zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausdrücklich ausgeschlossen. Soweit UNIFERM - Unterlagen in elektronischer Form gespeichert worden sind, sind diese Daten nach Abwicklung der Bestellung sicher zu löschen.

XII. Geheimhaltung

Der Lieferant ist verpflichtet, UNIFERM Know-how und alle sonstigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten sowie sonstige Betriebsvorgänge, die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit UNIFERM bekannt werden, solange als Geschäftsgeheimnis geheim zu halten, wie diese Einzelheiten oder Betriebsvorgänge nicht unabhängig vom Verhalten der UNIFERM allgemein bekannt werden. Unterlieferanten sind zur Geheimhaltung entsprechend zu verpflichten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertrages hinaus.

XIII. Soziale Verantwortlichkeit

UNIFERM erwartet von ihren Geschäftspartnern die Einhaltung der international anerkannten Menschenrechte unter Beachtung der hierzu geltenden Gesetze. Dies schließt zum Schutz der Arbeitnehmer ein, dass keine Form von Zwangsarbeit, keine körperliche Züchtigung und auch keine Kinderarbeit im Sinne der anwendbaren nationalen Gesetze praktiziert wird, Arbeitnehmer nicht ungesetzlich diskriminiert werden und die Gesetze zur Arbeitszeit eingehalten werden.

XIV. Bestechung und Korruption

Die Geschäftspartner werden weder direkt noch indirekt, bei privatrechtlichen oder mit der öffentlichen Hand getätigten Geschäften, irgendwelche Zahlungen, Geschenke oder andere Vorteile anbieten, vornehmen oder der Annahme oder Vornahme zustimmen, die in irgendeiner Weise diese Geschäftsbedingungen berühren und die Gesetze oder sonstige Regelungen zur Bekämpfung der Korruption betreffen, die dazu bestimmt sind oder dazu führen, dass eine Verletzung der guten Sitten, der Unabhängigkeit oder des Vertrauens begünstigt oder honoriert wird oder die eine vernünftige Person sonst als unethisch, illegal oder unangemessen betrachten würden.

XV. Datenschutz

  1. UNIFERM speichert Vertragsdaten, soweit diese zur ordnungsgemäßen
    Durchführung erteilter Aufträge erforderlich sind.
  2. Die Entscheidung der UNIFERM über Begründung, Durchführung und Beendigung von Vertragsverhältnissen kann im Einzelfall von Büroauskünften abhängen. Diese beruhen auch auf Wahrscheinlichkeitswerten, in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen.
  3. Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes bleiben unberührt.

XVI. Sonstige Bestimmungen

  1. Gerichtsstand für alle sich aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist - soweit rechtlich zulässig - das für Werne zuständige Gericht. UNIFERM ist jedoch auch berechtigt, den Lieferanten an seinem Hauptsitz oder dem Ort seiner Niederlassung zu verklagen.
  2. Für das Vertragsverhältnis ist ausschließlich deutsches Recht maßgebend, mit Ausnahme des UN – Kaufrechtes (CISG).
  3. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen der sonstigen vertraglichen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit dieser Bedingungen / Vereinbarungen im Übrigen nicht berührt. In diesem Fall sind die Vertragsparteien verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

Ihr Kontakt

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UNIFERM GmbH & Co. KG
Postfach 1661
59359 Werne

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