Für unsere Kunden

Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Oktober 2020

I. Allgemeines

  1. Allen mit der UNIFERM GmbH & Co. KG (nachfolgend kurz UNIFERM) abgeschlossenen Kaufverträgen über Hefe, Backmittel, Fermentations- und sonstige Produkte liegen ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde. Etwaige einzelvertraglich getroffene Vereinbarungen gehen diesen Bedingungen nur vor, wenn sie schriftlich getroffen wurden.
  2. Abweichende oder entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen der Abnehmer verpflichten UNIFERM nur, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich anerkannt wurden. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausgeführt wird.
  3. Diese Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
  4. Die Rechtsunwirksamkeit eines Teiles unserer Bedingungen lässt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

II. Angebot und Vertragsabschluss

Alle Angebote sind stets freibleibend.

Mündliche Abmachungen sowie jegliche Abmachungen mit Vertretern und Reisenden haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von UNIFERM schriftlich bestätigt worden sind.

III. Preise und Lieferung

  1. 1Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Für die Bestimmung des Gewichtes der Lieferung ist das auf der Verpackung angegebene Füllgewicht zum Zeitpunkt der Inverkehrbringung maßgebend.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgt die Lieferung frei Haus. Dies setzt voraus, dass von UNIFERM nur an einer Lager- oder Produktionsstätte des Abnehmers angeliefert zu werden braucht. Werden die Voraussetzungen für eine „Frei-Rampe-Lieferung” nicht erreicht, werden je nach der Erschwernis Streckenzuschlag und/oder Rollgeld berechnet. Werden Lieferungen im sogenannten „Streckengeschäft” für den Abnehmer des Käufers ausgeführt, wird ein Streckenzuschlag berechnet.
  4. Lieferzeiten und sonstige Vereinbarungen zur Anlieferung sind nur verbindlich, wenn diese schriftlich vereinbart wurden; UNIFERM ist zu Teillieferungen berechtigt.

IV. Gefahrenübergang und Gewährleistung

  1. Mit der Übergabe der Ware in die Verfügungsmacht des Abnehmers geht die Gefahr auf ihn über.
  2. Erfolgt die Anlieferung auf Wunsch des Abnehmers durch Spedition oder Frachtführer, so geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an diesen, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks oder einer Niederlassung auf den Abnehmer über.
  3. Im Streckengeschäft erfolgen alle Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Abnehmers.
  4. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Lieferung, schriftlich vorzunehmen. Die Gewährleistung für begründete Mängel beschränkt sich unter Ausschluss aller weitergehenden Ansprüche auf kostenlose Nachlieferung mängelfreier Ware unter Rückgabe der entsprechenden Menge der beanstandeten Ware. Für die Nachlieferung gelten die Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen entsprechend. Irgendwelche Schadenersatz- ansprüche, auch wegen Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, oder wegen Verletzung sonstiger Vertragspflichten, auch Nebenpflichten, werden ausdrücklich ausgeschlossen, soweit das gesetzlich zulässig ist.
  5. UNIFERM nimmt an Streitbeilegungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) nicht teil.

V. Fälligkeit und Zahlung

  1. Soweit kein abweichendes Zahlungsziel vereinbart ist, sind UNIFERM-Rechnungen innerhalb 14 Kalendertagen fällig.
  2. Die Zahlung hat durch Überweisung auf eines der UNIFERM-Konten, rein netto ohne Abzug zu erfolgen. Schecks und sonstige Zahlungsvereinbarungen gelten erst nach erfolgter Einlösung als Zahlung im Sinne dieser Bedingungen. Kosten für Rücklastschriften, nicht eingelöste Schecks usw. gehen zu Lasten des Kunden.

VI. Zahlungsverzug und Aufrechnung

  1. Bei Überschreitung des Zahlungsziels ist UNIFERM berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 von Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) ab Fälligkeitstag zu berechnen.
  2. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aufgrund von Gegenansprüchen des Abnehmers ist ausgeschlossen, soweit diese Ansprüche nicht schriftlich zugestanden oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
  3. Bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder bei Zahlungsverzug des Abnehmers werden, ohne Rücksicht auf etwaige Zahlungsvereinbarungen und die Laufzeit hereingenommener Schecks, alle noch offenen Forderungen der UNIFERM sofort fällig. UNIFERM ist berechtigt, von noch laufenden Lieferverträgen zurückzutreten und für weitere Lieferungen oder Teillieferungen Vorauszahlungen zu verlangen.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung behält sich UNIFERM das Eigentum an den gelieferten Waren, die nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußert werden dürfen, vor.
  2. Durch Verarbeitung der gelieferten Waren erwirbt der Käufer kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen. Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind sich UNIFERM und Käufer schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf UNIFERM übergeht.
  3. Bei der Verarbeitung gelieferter Waren mit noch in Fremdeigentum stehenden Waren erwirbt UNIFERM Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von UNIFERM gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware.
  4. Der Käufer tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an UNIFERM ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Enthält das Verarbeitungsprodukt neben der Vorbehaltsware des Verkäufers nur solche Gegenstände, die entweder dem Käufer gehörten oder aber nur unter dem sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Käufer die gesamte Kaufpreisforderung an die UNIFERM ab. Im anderen Falle, d.h. beim Zusammentreffen der Vorauszessionen an mehrere Lieferanten steht UNIFERM ein Bruchteil der Forderung zu, entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.
  5. Übersicherungsklausel: Soweit die Gesamtforderungen der UNIFERM durch solche Abtretungen zu mehr als 120% zweifelsfrei gesichert sind, wird der Überschuss der Außenstände auf Verlangen des Käufers nach der Auswahl der UNIFERM freigegeben.

VIII. Höhere Gewalt

In Fällen höherer Gewalt wird UNIFERM von der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen, insbesondere von der Lieferverpflichtung, freigestellt. Fälle höherer Gewalt befreien die Parteien von gegenseitigen Schadensersatzverpflichtungen.
Als Fälle höherer Gewalt gelten auch Krieg, bewaffnete Konflikte, Unruhen, Terrorereignisse, Aufstände, Betriebsstillegungen oder Betriebseinschränkungen durch Mangel an Betriebs- oder Rohstoffen, Fälle von Epidemien, Pandemien oder Seuchen, die vom RKI oder der WHO festgestellt werden, Naturkatastrophen, Maschinenausfall, Verkehrsstörungen, Streiks und Aussperrungen, Boykottmaßnahmen, Störungen in der vorgelagerten Liefer- oder Transportkette, behördliche Maßnahmen oder Verfügungen sowie Grenzschließungen, sowie alle ähnlichen Fälle, welche einen Ausfall oder eine Verringerung der Produktion zur Folge haben.
Die Vertragspartner unterrichten sich gegenseitig unverzüglich vom Vorliegen eines Falles höherer Gewalt und werden alles Zumutbare unternehmen, um die Folgen zu minimieren.

IX. Soziale Verantwortlichkeit

UNIFERM erwartet von ihren Geschäftspartnern die Einhaltung der international  anerkannten Menschenrechte unter Beachtung der hierzu geltenden Gesetze. Dies schließt zum Schutz der Arbeitnehmer ein, dass keine  Form von Zwangsarbeit, keine körperliche Züchtigung und auch keine Kinderarbeit im Sinne der anwendbaren nationalen Gesetze praktiziert wird, Arbeitnehmer nicht ungesetzlich diskriminiert werden und die Gesetze zur Arbeitszeit eingehalten werden.

X. Bestechung und Korruption

Die Geschäftspartner werden weder direkt noch indirekt, bei privatrechtlichen oder mit der öffentlichen Hand getätigten Geschäften, irgendwelche Zahlungen, Geschenke oder andere Vorteile anbieten, vornehmen oder der Annahme oder Vornahme zustimmen, die in irgendeiner Weise diese Geschäftsbedingungen berühren und die Gesetze oder sonstige Regelungen zur Bekämpfung der Korruption betreffen, die dazu bestimmt sind oder dazu führen, dass eine Verletzung der guten Sitten, der Unabhängigkeit oder des Vertrauens begünstigt oder honoriert wird oder die eine vernünftige Person sonst als unethisch, illegal oder unangemessen betrachten würden.

XI. Datenschutz

  1. UNIFERM speichert Vertragsdaten, soweit diese zur routinemäßigen Durchführung erteilter Aufträge erforderlich sind.
  2. Die Entscheidung der UNIFERM über Begründung, Durchführung und Beendigung von Vertragsverhältnissen kann im Einzelfall von Bonitätsauskünften abhängen. Diese beruhen auch auf Wahrscheinlichkeitswerten, in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen.
  3. Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetztes bleiben unberührt.

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das für Werne zuständige Gericht. UNIFERM ist aber auch berechtigt, den Kunden an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN–Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

XIII. Salvatorische Klausel

Verträge mit UNIFERM bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in ihren übrigen Teilen verbindlich. Unwirksame Bestimmungen sind nach dem mutmaßlichen Willen der Parteien unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen auszufüllen.

Für unsere Lieferanten

Allgemeine Einkaufsbedingungen der UNIFERM GmbH & Co. KG

September 2016

I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Für die Lieferungen und Leistungen, die der Lieferant an die UNIFERM GmbH & Co. KG (nachstehend „UNIFERM“) erbringt, gelten ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Dies gilt auch für künftige Geschäftsbeziehungen, selbst wenn die Einkaufsbedingungen nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Liefer- und Zahlungsbedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, UNIFERM hätte ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von den Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen die Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos angenommen werden.
  2. Vertragsänderungen, Ergänzungen und mündliche Nebenabreden gelten nur dann, wenn sie durch UNIFERM schriftlich bestätigt worden sind.
  3. Soweit sonstige schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Lieferanten und UNIFERM getroffen sind, haben diese Vorrang. Sie werden, soweit dies erforderlich ist, durch diese Einkaufsbedingungen ergänzt.
  4. Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 4 BGB.

 

II. Bestellung

  1. Nur schriftliche oder schriftlich bestätigte Bestellungen haben Gültigkeit. Die Frist, innerhalb derer der Lieferant die Annahme der Bestellung erklären kann, beträgt fünf Arbeitstage. Danach ist UNIFERM an die Bestellung nicht mehr gebunden.
  2. Die Erteilung von Unteraufträgen und die Beauftragung von Subunternehmern bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch UNIFERM.
  3. Änderungen des Liefergegenstandes können auch nach Vertragsschluss verlangt werden, soweit dies dem Lieferanten zumutbar ist. Hieraus resultierende Mehr- oder Minderkosten und etwaige Auswirkungen auf den Liefertermin sind angemessen zu berücksichtigen.

III. Preise / Zahlung

  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung „frei Haus”, einschließlich Verpackung, etwaiger Abgaben (allerdings ohne Mehrwertsteuer) sowie Zollformalitäten und Zoll ein.
  2. Rechnungen müssen die UNIFERM - Bestellnummer und das Bestelldatum enthalten und sind grundsätzlich, auch bei abweichender Lieferanschrift, an
    UNIFERM GmbH & Co. KG
    Brede 4
    59268 Werne
    zu senden.
  3. Die Zahlung erfolgt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 90 Tagen – jeweils gerechnet ab mangelfreier Lieferung / Leistung und Rechnungserhalt netto. UNIFERM stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte im gesetzlichen Umfang zu.

IV. Verpackung

Waren sind transportsicher zu verpacken. Verpackungsmittel sind frachtfrei zurück zu nehmen.

V. Lieferzeit

  1. Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine sind verbindlich.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, UNIFERM unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass vereinbarte Liefertermine nicht eingehalten werden können. In dringenden Fällen ist eine mündliche Vorabinformation erforderlich.
  3. Die Nichteinhaltung verbindlich vereinbarter fester Liefertermine berechtigt UNIFERM, ohne Inverzug- und Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Darüber hinaus und in allen übrigen Fällen stehen UNIFERM die gesetzlichen Ansprüche zu.

VI. Erfüllungsort / Gefahrtragung / Dokumente

  1. Die Lieferung hat kostenfrei an die in der Bestellung angegebene Anschrift zu erfolgen. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung geht die Gefahr bei ordnungsgemäßer Übergabe der Sache an diese Anschrift über.
  2. Eine bei der Bestellung angegebene Bestellnummer ist im gesamten Schriftverkehr und auf allen Versandpapieren, Lieferscheinen und Rechnungen anzugeben.

VII. Sachmängel

  1. UNIFERM prüft eingegangene Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige erkennbare Qualitäts- und Quantitätsabweichungen. Eine Mängel- oder Fehlmengenrüge gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie binnen fünf Arbeitstagen nach Lieferung - bei versteckten Mängeln ab Entdeckung - beim Lieferanten eingeht.
  2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen UNIFERM ungekürzt zu; in jedem Fall ist UNIFERM berechtigt, vom Lieferanten nach freier Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  3. UNIFERM ist in jedem Fall berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen oder durch Dritte auf Kosten des Lieferanten vornehmen zu lassen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
  4. Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Lieferungen und Leistungen dem jeweils neuesten Stand der Technik, den einschlägigen internationalen und nationalen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen.
  5. Soweit Rohstoffe für die Lebensmittelproduktion geliefert werden, wird die Einhaltung aller einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften und der vereinbarten Spezifikationen garantiert. Der Lieferant ist zudem verpflichtet, bei berechtigter Beanstandung eines Teils der Lieferung auf Anforderung der UNIFERM die Gesamtlieferung auf eigene Kosten unverzüglich zurückzunehmen und die dadurch bei UNIFERM entstehenden Folgekosten zu übernehmen.
  6. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang, soweit nicht gesetzlich eine längere Frist vorgesehen ist.

VIII. Rechtsmängel

  1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
  2. Wird UNIFERM von einem Dritten wegen der Verletzung von Schutzrechten im Zusammenhang mit der Lieferung in Anspruch genommen, so ist der Lieferfant verpflichtet, UNIFERM auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen frei zu stellen.
  3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die UNIFERM aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
  4. Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre ab Inanspruchnahme durch den Dritten, mindestens aber zehn Jahre ab Vertragsabschluss.

IX. Produkthaftung

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche Schäden zu ersetzen, die UNIFERM wegen eines Mangels des von ihm gelieferten Produktes entstehen und UNIFERM auf erstes Anfordern von allen Schadensersatzansprüchen Dritter frei zu stellen. Unter „Schäden” im vorgenannten Sinne sind sämtliche UNIFERM infolge eines Haftpflichtfalls entstandenen Kosten (z.B. Schadensersatzleistungen an Dritte, Kosten der Rechtsverteidigung, Ein- und Ausbaukosten, Rückrufkosten, eigene Bearbeitungskosten für die Schadensabwicklung) zu verstehen. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
  2. Der Lieferant hat auf Anforderung das Bestehen eins ausreichenden Versicherungsschutzes nachzuweisen. Für den Bereich der Produkthaftpflicht-Versicherung gilt eine Versicherungssumme von 10 Mio. Euro pro Personen- / Sachenschaden (pauschal) als ausreichend. Das Bestehen und der Umfang von Versicherungen schließen darüber hinausgehende Ersatzansprüche nicht aus.

X. Eigentumsvorbehalt

Sofern UNIFERM dem Lieferanten Teile oder Werkstoffe bereitstellt, bleibt das Eigentum hieran vorbehalten. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für UNIFERM vorgenommen. Wird von UNIFERM bereitgestellte Vorbehaltsware mit anderen, nicht im Eigentum der UNIFERM stehenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt UNIFERM das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der beigestellten Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

XI. Fertigungsunterlagen

  1. Modelle, Muster, Zeichnungen, Berechnungen oder sonstige Unterlagen, die UNIFERM dem Lieferanten zur Ausführung der Bestellung zur Verfügung stellt, verkörpern UNIFERM - Know-how und bleiben UNIFERM - Eigentum. Sie sind ausschließlich für die Ausführung der Bestellung zu verwenden und dürften ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung an Dritte weder zur Einsichtnahme noch zur sonstigen Verfügung überlassen werden.
  2. UNIFERM behält sich an Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen die Eigentums- und Urheberrechte vor; diese Unterlagen dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund der Bestellung zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie sowie eventuell hiervon gefertigte Kopien unaufgefordert an UNIFERM zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausdrücklich ausgeschlossen. Soweit UNIFERM - Unterlagen in elektronischer Form gespeichert worden sind, sind diese Daten nach Abwicklung der Bestellung sicher zu löschen.

XII. Geheimhaltung

Der Lieferant ist verpflichtet, UNIFERM Know-how und alle sonstigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten sowie sonstige Betriebsvorgänge, die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit UNIFERM bekannt werden, solange als Geschäftsgeheimnis geheim zu halten, wie diese Einzelheiten oder Betriebsvorgänge nicht unabhängig vom Verhalten der UNIFERM allgemein bekannt werden. Unterlieferanten sind zur Geheimhaltung entsprechend zu verpflichten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertrages hinaus.

XIII. Soziale Verantwortlichkeit

UNIFERM erwartet von ihren Geschäftspartnern die Einhaltung der international anerkannten Menschenrechte unter Beachtung der hierzu geltenden Gesetze. Dies schließt zum Schutz der Arbeitnehmer ein, dass keine Form von Zwangsarbeit, keine körperliche Züchtigung und auch keine Kinderarbeit im Sinne der anwendbaren nationalen Gesetze praktiziert wird, Arbeitnehmer nicht ungesetzlich diskriminiert werden und die Gesetze zur Arbeitszeit eingehalten werden.

XIV. Bestechung und Korruption

Die Geschäftspartner werden weder direkt noch indirekt, bei privatrechtlichen oder mit der öffentlichen Hand getätigten Geschäften, irgendwelche Zahlungen, Geschenke oder andere Vorteile anbieten, vornehmen oder der Annahme oder Vornahme zustimmen, die in irgendeiner Weise diese Geschäftsbedingungen berühren und die Gesetze oder sonstige Regelungen zur Bekämpfung der Korruption betreffen, die dazu bestimmt sind oder dazu führen, dass eine Verletzung der guten Sitten, der Unabhängigkeit oder des Vertrauens begünstigt oder honoriert wird oder die eine vernünftige Person sonst als unethisch, illegal oder unangemessen betrachten würden.

XV. Datenschutz

  1. UNIFERM speichert Vertragsdaten, soweit diese zur ordnungsgemäßen
    Durchführung erteilter Aufträge erforderlich sind.
  2. Die Entscheidung der UNIFERM über Begründung, Durchführung und Beendigung von Vertragsverhältnissen kann im Einzelfall von Büroauskünften abhängen. Diese beruhen auch auf Wahrscheinlichkeitswerten, in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen.
  3. Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes bleiben unberührt.

XVI. Sonstige Bestimmungen

  1. Gerichtsstand für alle sich aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist - soweit rechtlich zulässig - das für Werne zuständige Gericht. UNIFERM ist jedoch auch berechtigt, den Lieferanten an seinem Hauptsitz oder dem Ort seiner Niederlassung zu verklagen.
  2. Für das Vertragsverhältnis ist ausschließlich deutsches Recht maßgebend, mit Ausnahme des UN – Kaufrechtes (CISG).
  3. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen der sonstigen vertraglichen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit dieser Bedingungen / Vereinbarungen im Übrigen nicht berührt. In diesem Fall sind die Vertragsparteien verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
Rechtliche Hinweise zu Gutscheinen von Gratisgebinden

Rechtliche Hinweise zu Gutscheinen für Gratisgebinde bei der UNIFERM GmbH & Co. KG

Januar 2020

I. Allgemeines

  1. UNIFERM Gutscheine für Gratisgebinde sind nur für die in der Aktion genannten Produkte gültig.
  2. Die Abgabe des Produkts erfolgt in der in der Aktion beschriebenen Menge, solange der Vorrat reicht.
  3. Gutscheine für Gratisgebinde gelten ausschließlich im angegeben Aktionszeitraum.
  4. Ein Gutschein für ein Gratisgebinde kann innerhalb einer Aktion nur einmal eingelöst werden.
  5. Pro Kunde kann nur ein Gutschein für ein Gratisgebinde eingelöst werden.
  6. Der Gutschein ist nicht übertragbar. Die Weitergabe oder der Verkauf von Gutscheinen ist nicht gestattet.
  7. Eine Barauszahlung des Gutscheins ist nicht möglich.
  8. Das Rückgaberecht gilt nur für nicht angebrochene Gebinde ohne Anspruch auf eine Erstattung oder Ersatz des Gutscheines.
  9. Ergänzend gelten unsere Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (https://uniferm.de/de/agb.html)

Hinweis zur Gutscheineinlösung über Gratisgebinde innerhalb einer Aktion
Wenden Sie sich bei Fragen zum Bestellprozess an Ihren zuständigen UNIFERM Fachverkäufer. Kontakt: UNIFERM GmbH & Co. KG, Brede 4, 59368 Werne, T +49 2389 0, E info@uniferm.de

Ihr Kontakt

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Gerne sind wir für Sie da!

UNIFERM GmbH & Co. KG
Postfach 1661
59359 Werne

Telefon: 02389 7978-0 E-Mail: info@uniferm.de